Allgemeine Einkaufsbedingungen der Byodo Naturkost (AEB Byodo)
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich und Form
- Subunternehmer
- Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung
- Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot
- Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Gefahrenübergang
- Liefervorschriften, Lieferbedingungen
- Qualitätsbestimmungen
- Mängelrüge, Mängelansprüche
- Lieferantenregress
- Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung
- Gewerbliche Schutzrechte
- Produkthaftung, Freistellung, Versicherung
- Verjährung
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Schiedsgericht
- Verhaltenskodex für Lieferanten
- Datenschutz
- Salvatorische Klausel
- Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich und Form
1.1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3. Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Willenserklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Subunternehmer
2.1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
2.2. Der Verkäufer darf Dritte nicht daran hindern, mit uns Verträge über andere Lieferungen/Leistungen abzuschließen.
3. Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung
3.1. Die Ausarbeitung von Angeboten durch den Verkäufer sowie die Zusendung von Mustern sind kostenfrei. Angebote sind bis zu dem in der Anfrage genannten Termin einzureichen. Der Verkäufer hat sich in seinem Angebot genau an unsere Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
3.2. Der Verkäufer verpflichtet sich Angeboten und Auftragsbestätigungen folgende Dokumente unaufgefordert und kostenfrei beizulegen:
- die entsprechende Produkt- und Verpackungsspezifikation
- Konformitätserklärung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff.
- Nachweise über die Eignung für den Verwendungszweck, u.a. Unbedenklichkeitserklärungen, Migrationstests, etc.
- hinsichtlich eines etwaigen Exports der Waren ins inner- und/oder außereuropäische Ausland die zur Ausfuhr erforderlichen oder zweckdienlichen schriftlichen Unterlagen und Erklärungen wie z. B. Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse, Unbedenklichkeitsbescheinigungen etc. Die Dokumente sind in englischer Sprache zu übermitteln.
- hinsichtlich der Produkte, für die Anwendung eines Freihandelsabkommens, Präferenzursprungssystems, etc. besteht, die entsprechenden Nachweise (Langzeitlieferantenerklärung, Präferenzursprungsbescheinigung), um die Anwendung zu belegen. Bei der Dokumentenerstellung sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten. Zudem sind die Langzeitlieferantenerklärungen für das Folgejahr bis spätestens zum 01.12. an uns zu übermitteln.
3.3. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
3.4. Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen schriftlich mit Liefertermin zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
3.5. Mündliche Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot
4.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
4.2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis sämtliche Nachlässe, alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
4.3. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, ist jeder vollständigen Lieferung eine Rechnung unter Angabe des Rechnungsempfängers, des Bestellers, der Bestellnummer, die Anzahl der dort angelieferten Produkte in der gleichen Positionierung wie in Bestellung und Lieferschein anzugeben. Im Übrigen sind die gleichen Angaben wie auch für den Lieferschein unter § 6 Abs. 1 dargestellt anzugeben. Die ordnungsgemäße Rechnung ist uns hauptsächlich an die E-Mail-Adresse eingangsrechnung@byodo.de zu senden oder mit separater Post einzureichen.
4.4. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
4.5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Gefahrenübergang
5.1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit unter Angabe des Liefertermins am Erfüllungsort ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich in Kenntnis zu setzen, warum er vereinbarte Lieferzeiten – unter Angabe der Gründe – voraussichtlich nicht einhalten kann.
5.2. Schließzeiten und betriebliche Urlaube sind uns vom Lieferanten frühzeitig mitzuteilen.
5.3. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Packzetteln und Frachtbriefen Angaben gemäß § 6 Absatz 1 anzugeben.
5.4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
5.5. Unsere Bestellungen unterliegen den Incoterms 2010. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, gilt grundsätzlich DDP Mühldorf, frei verzollt. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
5.6. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen im nachfolgenden Absatz bleiben unberührt.
5.7. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.8. Der Verkäufer ist von seiner jeweiligen Verpflichtung zur Leistung befreit, sofern die Leistungserbringung aufgrund von Umständen nicht möglich ist, die von ihm nicht zu vertreten ist, wie nachfolgend als „höhere Gewalt“ definiert. Als höhere Gewalt gelten die im nachfolgenden aufgeführten unvorhersehbaren Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens des Verkäufers liegen und dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen des Verkäufers nicht verhindert werden konnten. Hierzu zählen ausschließlich Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Taifun, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe sowie Erdbeben und Erdrutsch. Der Verkäufer wird über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß vorstehendem Absatz, dessen Auswirkung auf bestehende Vertragsbeziehungen und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich schriftlich informieren.
5.9. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
6. Liefervorschriften/Lieferbedingungen
6.1. Lieferscheine müssen folgende Angaben enthalten:
- unsere Bestellnummer mit Datum
- Artikelnummer sowie Art und Menge
- Chargennummer
- Code-Nummer der Öko-Kontrollstelle
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Abladestelle der Lieferung
Diese Angaben müssen auch auf der Fakturierung erscheinen. Ebenso ist der genaue Liefertermin auf den Lieferscheinen anzugeben.
6.2. Die Anlieferung durch den Verkäufer oder von ihm beauftragten Dritten hat während unserer üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen. Unsere Warenanlieferzeiten sind: Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr. Freitags von 07.30 Uhr bis 11.00 Uhr.
6.3. Bei Direktlieferungen ist folgender Ablauf einzuhalten:
- Die Ware darf nur mit einem neutralen CMR und unserem Lieferschein versendet werden. Es dürfen keine weiteren Dokumente vom Verkäufer (z.B. Palettenetiketten) verwendet werden. Alle Dokumente sind durch uns zu überprüfen und freizugeben.
- Der CMR darf nur Angaben von Byodo enthalten. Als Absender ist unser Name und Adresse zu benennen. Als Auslieferungsort ist unser Geschäftssitz in 84453 Mühldorf (Deutschland) einzutragen.
- Für die Erstellung unseres Lieferscheins benötigen wir bis spätestens 1 Werktag vor der Ladung der Ware den Lieferschein des Verkäufers mit Angaben gemäß § 6 Abs. 1.
- Nach erfolgter Lieferung hat der Verkäufer uns den unterschriebenen Lieferschein zu senden.
6.4. Als Ladehilfsmittel werden Europaletten (EPAL), die mindestens der Klasse A gemäß Anwendungsempfehlung der Gütegemeinschaft Paletten e.V. entsprechen, akzeptiert. Alle Paletten müssen entsprechend gekennzeichnet sein und über diese Normen hinaus den grundsätzlichen Bedingungen einer lebensmittelverarbeitenden Industrie genügen. Die Grundmaße der Palette dürfen weder durch das Ladegut, noch durch Sicherungsmaßnahmen oder Etikettierungen überschritten werden.
6.5. Das Ladegut auf der Palette ist durch nicht eingefärbte, adaptivfreie Stretchfolie zu sichern. Der obere Palettenrand ist bis max. 2 cm in die Stretchung einzubeziehen. Der Gabelfreiraum ist zwingend zu gewährleisten. Die Anlieferung von Rohstoffen als Palettenware, die nicht Packmittel sind, erfolgt ausschließlich auf lebensmittelunbedenklichen Kunststoff- bzw. Hygienepaletten.
6.6. Jede Palette ist mit einem Palettenetikett unter Angabe der Produktbezeichnung (Deutsch und Englisch), der Menge, der Chargennummer, des Mindesthaltbarkeitsdatum, des EAN 128 nach aktueller GS1-Norm/-Vorgaben, des Byodo Logo, der Öko-Kontrollstelle (DE-ÖKO-013-Kontrollstelle) und Inhalt zu versehen. Der Barcode auf dem Palettenetikett muss lesbar sein und darf keine Angaben über den Lieferanten enthalten.
6.7. Zu jeder Lieferung erhalten wir 2 Rückstellmuster für die Wareneingangskontrolle zur Verfügung gestellt.
7. Qualitätsbestimmungen
7.1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Produkte entsprechend der zugrunde gelegten Muster, Analyseanforderungen, Rohwarenspezifikationen oder anderen Produktspezifikationen zu liefern.
Erforderliche Nachweise wie Biozertifkate nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach EG-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008, Analyseergebnisse, Bescheinigungen oder Prüfzeugnisse sind uns ohne gesonderte Kosten vom Verkäufer spätestens mit Auftragsbestätigung zu liefern. Einzelheiten sind den entsprechenden Produktspezifikation und Analyseanforderung zu entnehmen.
7.2. Wenn unsere Analysen zeigen, dass die Vorgaben für unsere Produkte gemäß § 7 Abs. 1 nicht einhalten werden oder dies ungewiss ist, trägt der Lieferant die Kosten dieser und weiterer Probenahmen, Analysen und ggf. Sachverständigerauswertungen, wenn er nicht nachweist, dass diese Daten keinen Hinweis auf Verstöße gegen das hier bezüglich der Produkte Vereinbarte geben.
7.3. Der Lieferant gewährleistet insbesondere,
- dass unsere Produkte den gesetzlichen Bestimmungen für Bio-Produkte, insbesondere jenen der EG-Öko-Verordnungen Nr. 834/2007, Nr. 889/2008 und 1235/2008 gerecht werden;
- dass sie den Vorgaben der jeweils aktuellen vom Bundesverband Naturkost Naturwaren (BNN) e.V. unter www.n-bnn.de veröffentlichten Orientierungswerte und Richtwerte entsprechen;
- dass unsere Produkte uneingeschränkt als Bio-Produkte ausgelobt werden können;
- dass insbesondere bei der Lieferung – bei der Lieferung dem Lieferanten bekannt oder unbekannt – keine Umstände gegeben sind, die – vor, bei oder nach der Lieferung -, Anlass zur Vermutung oder dem Verdacht im Sinne § 91 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2009 geben, es seien Regeln der ökologischen Produktion nicht eingehalten worden;
- dass, wenn die Verordnung (EU) 2018/848 in der Nachfolge der EG-Öko-Verordnungen Nr. 834/2007, 889/2008 und 1235/2008 zum Jahresende 2020 gültig wird, unsere Produkte deren Bestimmungen sowie den Bestimmungen der zu dieser neuen EU-Bio-Verordnung ergehenden delegierten Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und nationalen Umsetzungsnormen in den Mitgliedstaaten der EU gerecht werden;
- dass unsere Produkte und ihre Etikettierung sowie Verpackung allen Gesetzen und sonstigen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere hat der Lieferant unsere Produkte mit allen schriftlichen Anweisungen, Informationen und Warnhinweisen bezüglich der Produkte zu versehen, die für deren sichere Benutzung oder für uns erforderlich sind, um allen gegebenenfalls für uns geltenden gesetzlichen oder anderweitigen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem gewährleistet der Lieferant, dass auf den Etiketten unsere Kontrollstelle DE-ÖKO-013 vermerkt wird.
- dass die Vorschriften zur Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen und sonstigen rechtlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
7.4. Der Lieferant verpflichtet sich, zur Sicherung der Qualität im Rahmen eines entsprechenden Qualitätsmanagementsystems systematisch Maßnahmen zu planen, festzulegen, durchzuführen und zu überwachen, die ein Höchstmaß an Qualität und Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber gewährleisten.
7.5. Der Verkäufer informiert uns
- über eventuell erforderliche Veränderungen in der vereinbarten Produkt- und Verpackungsspezifikationen, wenn er ihre Sachdienlichkeit oder ihre Notwendigkeit in Erwägung zieht.
- über die Veränderung der Herkunft der verwendeten Rohstoffe und über Veränderungen der Verarbeitung unserer Produkte immer, insbesondere, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass diese Veränderungen von Verbrauchern sensorisch wahrgenommen werden oder diese allergischen Reaktionen hervorrufen können.
- über den erforderlichen Nachdruck von Etiketten und anderen Materialien 8 Wochen vor dem Nachdruck bezüglich der Notwendigkeit dieses Nachdrucks, zugleich über den geplanten Zeitpunkt und über den spätestens Zeitpunkt, zu dem Änderungen noch vorgenommen werden können.
- wenn ihm Umstände bekannt werden, die den Verdacht begründen könnten, dass die Produkte unzulässige Organismen oder Stoffe, insbesondere Krankheitserreger oder Spuren von Agrochemikalien oder gentechnische Veränderungen, enthalten.
7.6. Wir sind jederzeit berechtigt, vor allem bei Verdacht auf Überschreitung von Gesetzeswerten vom Verkäufer auf dessen Kosten Proben oder Muster unserer Produkte anzufordern. Ferner sind wir berechtigt, auch unangemeldete Kontrollen im Einflussbereich des Lieferanten und seiner Vorlieferanten auf den Feldern, in den Produktions- und Lagerstätten vorzunehmen. Die diesbezüglichen Untersuchungen dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine Vorwegnahme der Wareneingangsuntersuchung dar, so dass im Rahmen der Wareneingangsuntersuchung festgestellte Mängel in vollem Umfang geltend gemacht werden können.
7.7. Jede Änderung von Mengen und/oder Zusammensetzungen der Produkte in den Zutatenlisten (Rezepturveränderungen), insbesondere auch Änderungen bezüglich dem Vorhandensein oder möglichen Spuren von Allergenen sowie Verpackungsänderungen in Abweichung von der von uns mit dem Lieferanten vereinbarten Produktspezifikation müssen uns mindestens sechs Monate vor der geplanten Umsetzung schriftlich mitgeteilt werden. Entsprechende Änderungen bedürfen, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich, stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
8. Mängelrüge, Mängelansprüche
8.1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
8.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
8.3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
8.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
8.5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
8.6. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
8.7. Bei Reklamationen berechnen wir grundsätzlich eine Verwaltungspauschale von 5 % des Nettopreises der mangelhaften Ware. Dieser Betrag setzt sich aus anfallenden Personalkosten zusammen.
8.8. Der Lieferant ist verpflichtet, beanstandete Produkte unverzüglich auf eigene Kosten abzuholen. Nach Erhebung einer Mängelrüge sind wir nur verpflichtet, die Produkte entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu lagern, soweit es unter Berücksichtigung des übrigen Geschäftsbetriebes zumutbar ist. In diesem Falle haften wir nur dann für die Beschädigung oder den Untergang der Produkte, wenn dies auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruht und ein anderes Verhalten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zumutbar gewesen wäre.
8.9. Wir sind nicht verpflichtet Produkte anzunehmen, bei der bereits eine Produktbeanstandung vorlag, auch wenn diese als behoben galt.
9. Lieferantenregress
9.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer weiterverarbeitet wurde.
10. Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung
10.1. An Abbildungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktspezifikationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
10.2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
10.3. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
10.4. Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen sind wir berechtigt Schadensersatz geltend zu machen. Ferner verpflichtet sich der Verkäufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns i.H.v. 1 % des Jahresauftragsvolumens, mindestens jedoch 10.000,00 €.
11. Gewerbliche Schutzrechte
11.1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Ware und/oder des hergestellten Produktes Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten.
11.2. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.
12. Produkthaftung, Freistellung, Versicherung
12.1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
12.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
12.3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. € pro Person- und/oder Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Sollte sich die Geschäftsbeziehung auf den Verpackungsbereich erstrecken, ist eine pauschale Mindestdeckungssumme in Höhe von 2 Mio. € ausreichend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns einen entsprechenden Deckungsnachweis auf erstes Anfordern vorzulegen.
13. Verjährung
13.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
13.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nummer 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nummer 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
13.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen unser Geschäftssitz in 84453 Mühldorf (Deutschland).
14.2. Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 84453 Mühldorf (Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
14.3. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, des internationalen Privatrechts und insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
15. Schiedsgericht
15.1. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
15.2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter.
15.3. Der Schiedsort ist München, die Verfahrenssprache ist deutsch.
15.4. Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht.
16. Verhaltenskodex für Lieferanten
16.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodexes bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
16.2. Verstößt der Verkäufer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
17. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Verkäufer – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
19. Schlussbestimmungen
Nur die deutsche Fassung dieser AEB ist verbindlich. Sollte die englische Übersetzung oder eine Übersetzung in einer anderen Sprache inhaltlich von der deutschen Fassung abweichen, so gilt vorrangig die deutsche Fassung vor der Übersetzung.